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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der Firma

Drive4Future GmbH


Inhalt:


§1 Geltungsbereich
§2 Vertragsschluss, Auftragserteilung
§3 Urheberrechte, Softwarenutzung
§4 Kostenvoranschlag, Vorarbeiten
§5 Lieferzeit, Lieferverzögerung
§6 Eigentumsvorbehalt 1
§7 Vergütung
§8 Gefahrübergang beim Kauf
§9 Gewährleistung beim Kauf
§10 Gewährleistung beim Werkvertrag, Verjährung
§11 Haftungsbeschränkungen
§12 Besonderheiten beim Bezug von Leistungen durch uns
§13 Schlussbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich


Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst
bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich
schriftlich zu.


Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen wir in
Geschäftsbeziehung treten, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, die
in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden i.S.d.
Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Vertragspartner i.S.d.
Geschäftsbedingungen sind sowohl Kunden als auch Lieferanten, und zwar auch soweit ggf. nach
Verhandlungen ein Vertrag nicht zustande kommt.

 

Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelung enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken
(Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299,
DIN 18382 und DIN 18384 als “ Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (AT
V)“ auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).


§2 Vertragsschluss, Auftragserteilung


Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.


Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben / den Auftrag erteilen zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware / Übergabe des Werkes / Erbringung der Leistung an den Kunden erklärt
werden.
Der Kunde hat uns spätestens bei Auftragserteilung in schriftlicher Form auf besondere Anforderungen an unsere Leistung im Hinblick auf Beschaffenheit und Einsatzzweck sowie auf andere Risiken hinzuweisen, die bei Verwendung durch ihn entstehen können, bzw. erforderliche Leistungs- oder sonstige Daten oder sonstige Angaben richtig und vollständig anzugeben.


Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung
durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten
ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der
Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.

§3 Urheberrechte, Softwarenutzung


Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht
eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur
Verwendung auf dem dafür bestimmten Vertragsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software
auf mehr als einem System ist untersagt. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen
Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den
Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-
Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben
bei uns bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.


An Informationen, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen,
die an Vertragspartner weitergegeben werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor;
sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen
Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe bedarf der
Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Des Weiteren behalten wir uns
mangels ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung Urheber- und Nutzungsrechte an unserer
Leistung vor, soweit es über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgeht. Ohne ausdrückliche
Vereinbarung ist der Vertragspartner insbesondere nicht berechtigt, unsere Entwicklungen zu
gewerblichen Zwecken selbst oder durch einen Dritten zu verwerten.

§4 Kostenvoranschlag, Vorarbeiten


Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes / Erbringung der Leistung erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.


Kostenvoranschläge sind auf Grund Vereinbarung kostenpflichtig.


Vorarbeiten wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die vom Kunden angefordert werden, sind ebenfalls auf Grund Vereinbarung vergütungspflichtig.


Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von uns abgegeben werden.

Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß/Aufwand und Zeit berechnet.
Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von
Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.

§5 Lieferzeit, Lieferverzögerung


Von uns genannte Liefer- oder Leistungstermine stellen nur eine Angabe über die voraussichtlich früheste Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeit dar, jedoch keine kalendermäßige Bestimmung des Liefer- oder Leistungspunktes. Die von uns genannten Termine und Fristen sind daher unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.


Die Einhaltung der Liefer-/Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald wie möglich mit. Ist die Nichteinhaltung der Liefer-/Leistungszeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.


Die Einhaltung einer Liefer-/Leistungszeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind. Die Einhaltung unserer Liefer-/Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden (z.B. Einholung von Genehmigungen / Erbringung erforderlicher Vorleistungen) voraus.


Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsdrohung berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns nach, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


Im Fall des Liefer-/Leistungsverzugs haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Liefer-/Leistungswertes. Der Kunde hat in Fällen des Verzugs bei der Erstellung von Bauleistungen nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

§6 Eigentumsvorbehalt


Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Zahlung der Vergütung vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der
Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung
vor. Wir verpflichten uns, Sicherungen/Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernde Forderung, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.


Der Kunde stellt uns an allen Waren, die er uns zur Ausführung des Auftrags überlässt, mit deren
Übergabe ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Zahlung; bei Verträgen mit
Unternehmern bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig
durchzuführen.


Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie
etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen
Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich
anzuzeigen.


Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug
oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Absätzen 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.


Ist der Kunde Unternehmer, ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm
durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten entstehen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach
der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die
Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.


Die Be- und Verarbeitung der Ware durch einen Kunden, der Unternehmer ist, erfolgt stets im
Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen,
so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns
gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

§7 Vergütung


Der angebotene Preis ist bindend. Die Preise gelten ab Werk ohne Verpackung und sind bei
Verträgen mit Verbrauchern Endpreise einschließlich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Bei
Verträgen mit Unternehmern verstehen sich unsere Preise stets zuzüglich Umsatzsteuer in
gesetzlicher Höhe ohne Fracht- und Versandkosten. Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des
Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Ausgaben erhöht oder neu eingeführt, sind wir
berechtigt, den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen, wenn seit dem Vertragsschluss bereits vier
Monate verstrichen sind oder der Vertragspartner Kaufmann ist. Die Preise gelten vom Tage des
Vertragsschlusses an vier Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten bzw.
bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 4 Monate andauern, sind wir berechtigt,
zwischenzeitlich für die Beschaffung/Lieferung eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der
durch Gesetzesänderungen bedingten (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in
entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben.


Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ggf. sind Skontoabzüge bei
Gewährleistung und Schadensersatz zu berücksichtigen.


Wir sind berechtigt, angemessene Vorschuss-/Abschlagszahlungen zu fordern, insbesondere für
Materialkosten. Dies gilt nicht nur bei in sich geschlossenen Teilleistungen.


Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist
kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die
Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben,
wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§8 Gefahrübergang beim Kauf


Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache
an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf
erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.


Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§9 Gewährleistung beim Kauf


Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr
durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl,
ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch
berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche
Nachteile für den Verbraucher bleibt.


Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden
jedoch kein Rücktrittsrecht zu.


Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen ab
Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt,
zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel
schriftlich unterrichten. Maßgebend für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei
uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte -außer
bei Arglist- zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende
Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die
Beweislast.


Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden,
wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis
und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig
verursacht haben.


Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher
beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen ein Jahr.

Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder
Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware
dar.
Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer
mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der
Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon
unberührt.
Unberührt von den vorstehenden Absätzen bleiben Rückgriffs Ansprüche eines Unternehmers (§§
478, 479 BGB), soweit nicht Rügepflichten, insbesondere nach Absatz 3 dieser Bestimmung, verletzt
sind.


§10 Gewährleistung beim Werkvertrag, Verjährung


Wir leisten für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Neuherstellung.


Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, wir die Beseitigung des Mangels und
Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie
dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der
Haftungsbeschränkung (s. § 11) statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.


Rechte des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des
Werkes/Reparaturgegenstandes. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden
vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei
Verlust des Lebens des Kunden. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls
unberührt. Die Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen richtet sich ausschließlich nach § 13
VOB/B.


Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die
Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.


Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon
unberührt.


Unsere Ansprüche auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.


§11 Haftungsbeschränkungen


Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der
Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei
leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper-
und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.


Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab
Ablieferung der Ware / des Werkes (Reparaturgegenstandes) / Erbringung der Leistung. Dies gilt
nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper-
und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.


§12 Besonderheiten beim Bezug von Leistungen durch uns


Im Fall des Lieferverzuges oder endgültigen Nichtlieferung seitens des Lieferanten hat dieser eine
Schadenspauschale in Höhe von 20 % des Einkaufspreises der Waren, mit deren Lieferung er in
Verzug geraten ist bzw. deren Lieferung endgültig nicht erfolgt, an uns zu zahlen. Die
Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der
Lieferant einen niedrigeren Schaden nachweist.


Setzt uns der Lieferant, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung, ist er nach dem fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten; Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren
Schadens stehen dem Lieferanten nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
Wir sind verpflichtet, Ware innerhalb angemessener Frist zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern
sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen beim Lieferanten eingeht.


Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Vergütung innerhalb von 14 Tagen,
gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungserhalt netto.


Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem
Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem
Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im
Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. über Inhalt und Umfang
der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und
zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.


Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb
in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen
Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des
Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§13 Schlussbestimmungen


Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden
keine Anwendung.

Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, unser
Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, unseren Vertragspartner
auch an dessen Gerichtstand zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung
soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen
möglichst nahe kommt.

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